Zu den Schuldzuweisungen an den Südtiroler Gemeindenverband von Seiten einiger Medien im
Zusammenhang mit dem drohenden Ausschluss einiger Kandidatenlisten, möchten wir im Folgenden
schildern, was sich tatsächlich zugetragen hat:
Der Verband hat am 04.03.2015 in Bruneck, am 09.03.2015 in Bozen und am 11.03.2015 in Schlanders
für Mitarbeiter der Gemeindewahlämter und Gemeindesekretäre einen Kurs über die Vorgangsweise für
die Hinterlegung der Kandidaturen abgehalten. Als Referent wurde der Wahlamtsleiter der Gemeinde
St. Ulrich, Karl Gustav Mahlknecht, der gleichzeitig Vorsitzender der Fachgruppe Wahlen im Südtiroler
Gemeindenverband ist, beauftragt. Herr Mahlknecht gilt als ausgesprochener Fachmann auf dem
Gebiet der Wahlen und wurde vom Gemeindenverband bei Fragen technischer Natur zu den Wahlen
häufig kontaktiert.
Bei den Kursen hat der Referent, auf die Frage eines Teilnehmers, ob auch die Kandidaten selbst die
Unterstützungsunterschriften leisten können, geantwortet, dass dies bei den Gemeindewahlen im Jahr
2010 möglich war. Die Anleitungen der Region für die Vorlegung der Kandidaten enthielten im Jahr
2010 keinen diesbezüglichen Hinweis. Die Anleitungen der Region für die Wahlen 2015 waren zum
Zeitpunkt der Kurse noch nicht erschienen. Auch wurde der entsprechende Artikel im Regionalgesetz
von 2010 bis heute nicht abgeändert.
Erst im Zeitraum vom 17. bis 19. März 2015 wurden die neuen Anleitungen verteilt und auf der
Internetseite der Region veröffentlicht.
Auf Seite 28 der Anleitungen unter Punkt 4.5.1 heißt es:
„Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass laut der Logik der von der Zentraldirektion für Wahldienste
des Innenministeriums abgefassten Anleitungen für die Vorlegung und die Zulassung der Kandidaturen
für die Gemeindewahlen die Kandidatinnen und Kandidaten keine Listen vorlegen können, weil dies im
Gegensatz zur gesetzlich anerkannten Funktion der Erklärung steht. Demzufolge gelten deren
eventuellen Unterzeichnungen als nicht angebracht.“
Im italienischen Text steht etwas klarer:
„Si fa presente che, secondo quanto indicato nelle Istruzioni per la presentazione e l'ammissione delle
candidature per le elezioni comunali redatte dalla Direzione centrale dei servizi elettorali del Ministero
dell'Interno, “sembra logicamente inammissibile, e contrario alla funzione assegnata dalla legge alla
dichiarazione di cui trattasi, che i candidati figurino tra i presentatori delle liste e, pertanto, le loro
eventuali sottoscrizioni devono ritenersi come non apposte.""
Der Südtiroler Gemeindenverband selbst hat zum Thema Unterstützungsunterschriften für
Kandidatenlisten weder schriftlich noch mündlich eine Anfrage erhalten und dementsprechend auch
keine Informationen weitergegeben. Herr Mahlknecht hat berichtet, er habe bei verschiedenen Anfragen
von Mitarbeitern der Gemeinden oder von Listeneinbringern nach Bekanntwerden der
Regionalanleitungen auf dieselben hingewiesen.
Aufgrund eines Rechtsgutachtens hat die Region ihre Anleitungen revidiert, und alle Kandidatenlisten
wurden zur Wahl zugelassen. In dem Gutachten wird auf den Text des Regionalgesetzes (Art. 40 ET
Wahlordnung) verwiesen, welcher von Unterschriften von „Wählern“ spricht. Als Wähler gelten jene, die
in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind und das Wahlrecht bezüglich der Wahl der
Gemeinderates haben. Im Gesetz selber gebe es keinen Hinweis, dass ein Kandidat für den
Gemeinderat die Liste nicht unterschreiben dürfe. Ein Urteil des Staatsrates vom Oktober 2014 sei laut
dem Gutachten für die Gemeindewahlen in Südtirol nicht zutreffend, da es die staatlichen Provinzwahlen
betreffe. Dies deshalb, so der Staatsrat, da es sich bei den Provinzwahlen nicht um eine Direktwahl wie
bei unseren Gemeindewahlen handelt.
Somit ist klar, dass weder dem Südtiroler Gemeindenverband noch dem beauftragten Referenten
irgendeine Schuld in dieser Angelegenheit zugewiesen werden kann. Im Gegenteil Herr Mahlknecht hat
in der gewohnt kompetenten Vorgangsweise die Kurse abgehalten und hat auf Anfrage korrekte Informationen erteilt. Den gegenteiligen Pressemitteilungen wird daher entschieden widersprochen. Die
voreiligen und ungerechten Vorwürfe an den Gemeindenverband und an seinen Referenten entbehren
jeglicher Grundlage und sind an andere Stellen zu richten.