Buschenschank

Einen Buschenschank betreibt, wer in beschränkter Auswahl und im Rahmen der folgenden Bestimmungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens fünf Monaten (zusammenhängend oder verteilt auf zwei Zeitabschnitte) im Jahr verabreicht.

In einem Buschenschank dürfen folgende Getränke und Speisen verabreicht werden:

  • selbsterzeugte Getränke wie Wein, Most, Obstsaft, Himbeersaft, Milch, Alkohol usw. ·
  • Mineralwasser
  • kalte Speisen, die vorwiegend selbsterzeugte Produkte sind, sowie Käse und Brot jeder Art
  • in beschränktem Maß auch warme Speisen, wenn es sich um einfach zubereitete Tiroler Gerichte handelt
  • Südtiroler Obst
  • einfache Fleischspeisen, wenn das Fleisch vorwiegend aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stammt.

Wer einen Buschenschank betreiben will, muß dies mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Bürgermeister mitteilen und dabei den Zeitraum der Tätigkeit, die Räumlichkeiten, die zu verabreichenden Getränke und Speisen sowie Ort und Lage der zur Herstellung des auszuschenkenden Weines verwendeten Trauben angeben.

Voraussetzungen:

  • Eintragung in das Verzeichnis "Urlaub auf dem Bauernhof"
  • Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten

Unterlagen:

  • Meldung der Tätigkeit
  • sanitäres Gutachten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde.

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