Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.

  • Aufenthalte aus beruflichen Gründen sind von der Aufenthaltsabgabe befreit.
  • Ebenso befreit sind ausgewanderte Personen, die im AIRE-Register der Gemeinde eingetragen sind.
  • Die Eigentümer, Nutznießer, Vermieter und Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden, sind verpflichtet dies der Gemeinde zu melden und die entsprechende Abgabe zu entrichten.
  • Hotels, Pensionen und private Zimmervermieter sind von der Aufenthaltsabgabe ausgenommen.

In der Meldung sind die Merkmale der Wohneinheit anzugeben, welche dann mit Beschluß des Gemeindeausschusses je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit in eine von vier möglichen Kategorien eingestuft wird.
Gegen die Einstufung kann Berufung beim Landesausschuß eingereicht werden.

Die Meldung ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu machen und gilt auch für die folgenden Jahre, sofern der Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Verbesserungen, die sich auf die Einstufung der Wohneinheiten auswirken.

  • Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen.
  • Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten. Lediglich für die vermieteten oder entliehenen Unterkünfte wird die Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benutzung berechnet.

Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechung und Einzahlung sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt ihrer Wohnsitzgemeinde.

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