Vorlage des Personalausweises oder eines gleichwertigen Erkennungsausweises

Anstelle der Bescheinigungen oder der entsprechenden Ersatzerklärungen in bezug auf jene Angaben, die in einem Personalausweis enthalten sind, hat der Bürger jederzeit die Möglichkeit, diese durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises zu ersetzen. Für diesen Fall wird der Beamte eine Kopie des Personalausweises machen und diese dem Antrag beilegen.

Es ist den öffentlichen Verwaltungen und den Betreibern von öffentlichen Diensten verboten, Bescheinigungen über Angaben zu verlangen, welche in einem vorgelegten Personalausweis enthalten sind.

Es sind dies Daten zu:

  • Vorname und Familienname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz und
  • Zivilstand

Der Einheitstext bestimmt weiters, daß immer dann, wenn die Vorlage eines gültigen Personalausweises (Identitätskarte) verlangt wird, der Bürger diesen durch Vorlage eines gleichwertigen Erkennungsdokumentes ersetzen kann. Ist der Personalausweis oder der Erkennungsausweis verfallen, kann der Interessierte mit einer Erklärung am Rande der Kopie erklären, daß sich die im Ausweis enthaltenen Angaben nicht geändert haben.

Im Sinne des neuen Einheitstextes über die Verwaltungsdokumentation sind folgende Erkennungsausweise dem Personalausweis gleichgestellt:

  • Reisepass
  • Führerschein und Schiffsführerschein
  • Pensionsbüchlein (Rentenausweis)
  • Waffenschein
  • andere von staatlichen Behörden ausgestellte Erkennungsausweise, die mit Lichtbild und Stempel versehen sind

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