Wichtige Neuigkeit betreffend Zahlungen der Strafen für Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (St.V.O.)

28.01.2016

Das Innenministerium hat mit einem Rundschreiben vom 14.01.2016 mitgeteilt, dass bei Zahlungen der Strafen für Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (St.V.O.) mittels Banküberweisung oder anderer elektronischer Zahlungsinstrumente, als Datum der Zahlung jener Tag gilt, an dem der Betrag auf dem Konto der Polizei gutgeschrieben wird. Nur für Zahlungen direkt an die Polizeibeamten auf der Straße, bzw. im Büro der feststellenden Polizeibehörde sowie für Einzahlungen auf das Postkontokorrent gilt weiterhin das Datum auf der Einzahlungsquittung.

Diese Auslegung hat vor allem auf die Zahlung des um 30% reduzierten Strafbetrages, welche nur innerhalb von 5 Tagen ab Vorhaltung bzw. Zustellung des Vorhaltungsprotokolls möglich ist, große Auswirkungen:

Bis ein mittels Banküberweisung bezahlter Betrag auf dem Konto des Begünstigten ankommt, vergehen in der Regel ein bis drei Arbeitstage. Da Samstag und Sonntag sowie die Feiertage für die meisten Banken keine Arbeitstage sind, bedeutet dies, dass z.B. eine Zahlung, die an einem Freitag durchgeführt wird, frühestens am darauffolgenden Werktag auf dem Konto des Begünstigten ankommt.

Bei Überweisungen mittels Online-Banking ist zudem zu bedenken, dass die meisten Banken Zahlungsaufträge, die abends, am Wochenende oder an Feiertagen eingehen, erst am darauffolgenden Arbeitstag durchführen. Somit kann sich hier der Zeitraum, bis die Zahlung bei der Polizei ankommt, nochmals verlängern.

Diese Bearbeitungsfristen variieren teilweise von Bank zu Bank. Wir raten daher, sich bei der eigenen Bank darüber zu informieren.

Bei Zahlungen mittels Posterlagschein („bollettino postale“) gilt weiterhin der Stempel des Postamts als Zahlungsdatum. Wer den Posterlagschein aber über seine Bank einzahlen lässt, muss damit rechnen, dass die Bank die Einzahlung beim Postamt eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführt. Auch bei Online-Banking-Überweisungen auf das Postkontokorrent der Polizei gilt ebenso erst jenes Datum als Tag der Zahlung, an dem der Betrag auf dem Postkontokorrent der Polizei ankommt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Zahlungsfristen äußerst wichtig ist, da sich der geschuldete Betrag empfindlich erhöht, wenn die jeweilige Frist auch nur um einen Tag überschritten wird!

Bozen: GT/28.01.2016

DEU